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Chronik Tennis-Club Mendig e.V.
Beiträge

Satzung des Tennisvereins Mendig e. V.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

Der am 30.10.1975 in Mendig gegründete Tennisverein trägt den Namen „Tennis Club Mendig e.V.“
(TC Mendig e.V.). Er ist Mitglied des Sportbundes Rheinland im Landessportbund Rheinland-Pfalz und der zuständigen Fachverbände. Der Verein TC Mendig e.V. hat seinen Sitz in Mendig. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht eingetragen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittel­ bar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenord­ nung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sportes und der sportlichen Jugendarbeit. Der Satzungszweck wird im besonderen durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen ver­ wirklicht. Dazu gehören auch der Bau und die Unterhaltung von Sportanlagen. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begüns­ tigt werden. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädi­ gung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstä­ tigkeit trifft der Vorstand (Mehrheitsbeschluss). Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb des Geschäftsjahres geltend gemacht werden. Erstattungen werden gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Der Verein ist parteipolitisch, konfessionell und rassisch neutral.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben. Bei Minderjährigen ist die Zustim­ mung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Der Vorstand teilt seine Entscheidung dem Antrag­ steller mit. Die Mitglieder erkennen als für sich verbindlich die Vereinssatzung, die Vereinbarung mit der Fa. H.W. Schmitz sowie die Platz- und Spielordnung an. Zudem werden die Wettkampfbestim­ mungen der Verbände, denen der Verein angehört anerkannt. Das Mitglied übernimmt die Pflicht, die Bestrebungen und Ziele des Vereins zu fördern.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder durch Auflösung des Vereins. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Die aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen mit der Austrittserklärung, unbeschadet einer etwaigen Zah­ lungsverpflichtung.

§4 Beiträge

Der Verein erhebt jährliche Beiträge. Der Mitgliedsbeitrag sowie evtl. außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der geschäftsführende Vorstand kann in be­ gründeten Fällen Beiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden (einstimmiger Beschluss von Nöten). Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des gleichen Jahres.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. In den Vorstand können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei der Wahl des Jugendvertreters haben Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr Stimmrecht.

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§7 Mitgliederversammlung
(Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung)

Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung ein. Die Einberu­ fung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung durch den Vorstand mit Schreiben an alle Mitglieder. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von drei Wochen liegen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von einer Frist von 14 Tagen mit ent­ sprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

a. der Vorstand beschließt
b. ¼ der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt haben.

Die erschienenen Mitglieder sind schriftlich zu dokumentieren. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Der Vorsitzende leitet die Versammlung. Über die Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufer­ tigen, die vom Schriftführer und Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsände­ rungen werden mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitglieder beschlos­ sen.
Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens sieben Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur be­ handelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschließt, dass sie als Tages­ ordnungspunkt aufgenommen werden Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzuläs­ sig.

Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
• Jahresbericht des Vorstandes
• Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
• Entlastung des Vorstandes
• Wahlen des Vorstandes und/oder von Kassenprüfern (soweit erforderlich)
• Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und außerordentlicher Beiträge (soweit erforderlich)
• Beschlussfassung über weitere Tagesordnungspunkte z.B. Ordnungen, Ehrungen etc.

Den Modus bei Wahlen erfolgt auf Vorschlag des Wahlleiters. Eine geheime Wahl erfolgt, sofern mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangen.

§8 Vorstand

Der Vorstand arbeitet:

1. als geschäftsführender Vorstand bestehend aus:
• dem Vorsitzenden
• dem stellvertretenden Vorsitzenden
• dem Geschäftsführer
• dem Schatzmeister

2. als Gesamtvorstand bestehend
• dem geschäftsführenden Vorstand
• dem Sportwart
• dem Jugendwart/-vertreter
• einem Beisitzer Herren / Damen

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des Vor­ standes. Der Gesamtvorstand tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vor­ standsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmen­ gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis ein Nach­ folger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Ge­ samtvorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Der ge­ schäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnel­ len Erledigung bedürfen.

§ 9 Gesetzliche Vertretung

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innen­ verhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig.

§ 10 Haftung

Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzan­ sprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

§ 11 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch mindest zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins bestellten Kassenprüfern geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Kassenführung die Entlastung des Kassierers. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversamm­ lung bestellt. Wiederwahl ist möglich.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlos­ sen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Ver­ eins“ stehen.

Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es:

a. der Gesamtvorstand mit einer¾ Mehrheit aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder
b. von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert hat.

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder an­ wesend sind. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mit­ glieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder be­ schlussfähig ist. Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zwecks, fällt sein Vermögen an die Stadt Mendig mit der Auflage, dass dieses Vermögen unmittel­ bar und ausschließlich zur Förderung des Tennissports verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzungsänderung wurde auf der Mitgliederversammlung im Okt 2009 von den Mitgliedern beschlossen: